Übergang
Kurzzeitpflege, bevor ein Dauerplatz feststeht
Kurzzeitpflege ist ein zeitlich begrenzter Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung. Sie überbrückt die Zeit nach dem Krankenhaus, einen Umbau zu Hause oder die Wochen, in denen ein Dauerplatz noch nicht frei ist. Sie ist ein eigener Vertrag, oft im selben Haus, in dem später ein Dauerplatz liegen könnte. Eine Zusage auf den Dauerplatz steht nur fest, wenn das Heim sie schriftlich gibt.
Der gemeinsame Topf. Seit dem 1. Juli 2025 stehen Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in einem gemeinsamen Jahresbetrag. 2026 sind das bis zu 3.539 Euro im Kalenderjahr für Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2. Die Zeitgrenze der Kurzzeitpflege liegt bei acht Wochen im Jahr.
Was die 3.539 Euro decken
Sie gelten für die pflegebedingten Aufwendungen. Unterkunft und Verpflegung in der Kurzzeitpflege, die sogenannten Hotelkosten, tragen die Bewohner oft selbst. Dafür kann der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat eingesetzt werden. Ist der Jahresbetrag aufgebraucht, gibt es aus diesem Topf im selben Kalenderjahr weder weitere Kurzzeitpflege noch weitere Verhinderungspflege.
Während der Kurzzeitpflege wird bis zu acht Wochen die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt.
Verhinderungspflege aus demselben Topf
Fällt die Pflegeperson aus, weil sie selbst krank ist oder Urlaub braucht, finanziert derselbe Jahresbetrag die Ersatzpflege. Seit Juli 2025 entfällt die frühere Wartezeit von sechs Monaten vor der ersten Verhinderungspflege. Die Ersatzpflege kann bis zu acht Wochen dauern. Pflegen nahe Angehörige, ist der erstattungsfähige Betrag enger begrenzt als wenn ein Dienst oder eine andere Person einspringt. Die Pflegekasse erklärt den Unterschied am konkreten Fall.
Ab 2026 gilt für die Erstattung der Verhinderungspflege eine Ausschlussfrist: Der Antrag mit den Belegen muss bis zum Ende des Kalenderjahres bei der Kasse sein, das auf die Ersatzpflege folgt. Ersatzpflege im November 2026 also bis zum 31. Dezember 2027.
Pflegegrad 1
Der gemeinsame Jahresbetrag beginnt bei Grad 2. Mit Grad 1 kann der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat, 1.572 Euro im Jahr, für Kurzzeitpflege eingesetzt werden.
BMG, Vorübergehende vollstationäre Kurzzeitpflege, und BMG, Verhinderungspflege, einschließlich der Regelung zum 1. Juli 2025 und der Ausschlussfrist ab 1. Januar 2026. Broschüre „Pflegeleistungen zum Nachschlagen“, Stand Januar 2026: gemeinsamer Jahresbetrag 3.539 Euro.