Begriffe
Glossar
Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE)
Der Teil der Pflegekosten im Heim, der nach der Pauschale der Pflegekasse übrig bleibt. Im selben Heim für die Pflegegrade 2 bis 5 gleich hoch. Auf ihn wird der Leistungszuschlag gerechnet.
Leistungszuschlag
Prozent des EEE, den die Pflegekasse zusätzlich trägt: 15, 30, 50 und 75 Prozent je nach Wohndauer. § 43c SGB XI.
Eigenbeteiligung
Alles, was selbst zu zahlen ist: EEE nach Zuschlag plus Unterkunft und Verpflegung plus Investitionskosten plus vereinbarte Zusatzleistungen. Die 3.364 Euro im Bundesschnitt sind diese Summe im ersten Jahr, ohne individuelle Zusatzleistungen.
Investitionskosten
Auf die Bewohner umgelegte Kosten für Gebäude, Miete und Instandhaltung. Ländersache, oft nicht vom Land getragen. Der Zuschlag der Pflegekasse mindert sie nicht.
Pflegegrad
Stufe der Selbständigkeit von 1 bis 5 nach einer Begutachtung. Im Heim bestimmt er die Pauschale der Kasse, ab Grad 2 nicht die Höhe des EEE.
Medizinischer Dienst
Begutachtet den Pflegegrad und prüft Einrichtungen. Die frühere Pflegenote in Schulnoten ist nicht mehr das Veröffentlichungssystem.
SGB XI und SGB XII
Das Elfte Buch ist die Pflegeversicherung. Das Zwölfte Buch ist die Sozialhilfe, dort die Hilfe zur Pflege, wenn Versicherung und eigenes Geld nicht reichen.
WBVG
Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz. Regelt Schriftform, Entgeltzeilen und Kündigung des Heimvertrags.
Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege
Zeitlich begrenzte Ersatzversorgung. Seit Juli 2025 aus einem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro.
Entlastungsbetrag
131 Euro im Monat, zweckgebunden, keine Barauszahlung. Im Pflegegrad 1 auch für körperbezogene Hilfe einsetzbar.
Pflegestützpunkt
Beratungsstelle der Länder und Kassen. Der richtige Tisch für den Einzelfall, den eine Website nicht kennt.
Pflegewohngeld
Landeszuschuss zu den Investitionskosten im Heim. Es gibt ihn in Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern. Er ist nicht das bundesweite Wohngeld und nicht die Hilfe zur Pflege.
Vorsorgevollmacht
Die einziehende Person bevollmächtigt selbst, solange sie das kann. Ohne Vollmacht und ohne eigene Entscheidung bleibt der Heimvertrag Sache einer gerichtlichen Betreuung, nicht automatisch die des Kindes.