Vertrag

Was im Heimvertrag stehen muss

Vollstationäre Verträge fallen unter das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz. Es gilt für den Verbraucher, also für die Person, die einzieht, und für die, die in ihrem Namen unterschreibt.

Schriftlich, auf Papier. Der Vertrag ist schriftlich zu schließen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Das Heim händigt eine Ausfertigung aus. Fehlt die Schriftform, kann die Verbraucherseite jederzeit ohne Frist kündigen, und Abweichungen zu Lasten der Bewohner sind unwirksam.

Getrennte Beträge

§ 6 verlangt, dass die Leistungen nach Art, Inhalt und Umfang einzeln beschrieben sind. Die Entgelte stehen getrennt: Überlassung des Wohnraums, Pflege- oder Betreuungsleistungen, Verpflegung, weitere Leistungen, die gesondert berechenbaren Investitionskosten nach § 82 SGB XI, und das Gesamtentgelt. Ein einziger Monatspreis ohne diese Zeilen genügt dem Gesetz nicht. Genau diese Zeilen braucht der Vergleich.

Vorvertragliche Informationen nach § 3 werden Vertragsgrundlage. Weicht der Vertrag davon ab, ist die Abweichung kenntlich zu machen.

Kündigung durch die Bewohnerseite

Ordentlich: schriftlich, spätestens am dritten Werktag eines Monats, zum Ende desselben Monats. Wer am vierten Werktag kündigt, rutscht in den nächsten Monat.

Erhöht das Heim das Entgelt, kann jederzeit zu dem Zeitpunkt gekündigt werden, zu dem die Erhöhung gelten soll.

In den ersten zwei Wochen nach Beginn jederzeit ohne Frist. Wird die Vertragsausfertigung erst später ausgehändigt, laufen die zwei Wochen ab der Aushändigung.

Aus wichtigem Grund jederzeit ohne Frist, wenn das Bleiben bis zum ordentlichen Termin unzumutbar ist.

Kündigung durch das Heim

Das Heim kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen, schriftlich und mit Begründung. § 12 WBVG nennt dafür insbesondere die Einstellung oder wesentliche Änderung des Betriebs, den Fall, dass eine fachgerechte Leistung auch nach einem Anpassungsangebot nicht zu erbringen ist, eine gröbliche Pflichtverletzung und einen erheblichen Zahlungsrückstand. Den Rückstand muss das Heim vorher mit einer Frist angemahnt haben. Eine Kündigung, die nur das Entgelt erhöhen soll, ist ausgeschlossen.

Vor der Unterschrift lohnt ein Durchgang mit der Pflegeberatung oder einer Verbraucherzentrale: Kündigungsfristen, was bei Krankenhaus passiert, welche Leistungen im Gesamtpreis stecken und welche die Preisliste extra führt.

Gesetzestext: §§ 6 und 11 WBVG, gesetze-im-internet.de. § 12 WBVG zur Kündigung durch den Unternehmer. Dies ist eine Orientierung am Gesetzestext, keine Rechtsberatung am einzelnen Vertrag.